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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Rechtssatz
Im Falle einer an den UVS erhobenen Richtlinienbeschwerde gemäß § 89 Abs 2 SPG 1991 ist diese zunächst der Dienstaufsichtsbehörde zuzuleiten. Diese hat die maßgeblichen Fakten zu ermitteln und dem Betroffenen binnen drei Monaten schriftlich mitzuteilen, welchen Sachverhalt sie als erwiesen angenommen hat und ob sie eine Richtlinienverletzung als gegeben erachtet. Bei dieser Mitteilung handelt es sich nicht um einen Bescheid, sondern um eine schlicht-hoheitliche Wissensäußerung, der das normative Element fehlt.
Schlagworte
Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen MitteilungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998010477.X01Im RIS seit
21.02.2002