RS VwGH Erkenntnis 1999/06/16 98/01/0378

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.06.1999
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Serie (erledigt im gleichen Sinn): 98/01/0280 E 21. Dezember 2000 98/01/0367 E 6. Juli 1999 98/01/0466 E 24. November 1999 98/01/0556 E 6. Juli 1999 99/01/0115 E 8. September 1999 99/01/0352 E 7. Juni 2000 Rechtssatz

Für den Zeitraum nach dem 28. Februar 1998 kann für das Gebiet des Kosovo nicht von vornherein gesagt werden, dass die bloße Zugehörigkeit zur albanischen Bevölkerungsgruppe nicht ausreicht, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Eine mit der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit zu erwartende asylrelevante Verfolgung ist vielmehr bereits dann zu bejahen, wenn der Asylwerber aus einer Gegend stammt, in der Kampfhandlungen und die damit verbundenen Aktionen gegen die Zivilbevölkerung  mit entsprechender Wahrscheinlichkeit zu befürchten sind und keine besonderen Umstände vorliegen, die es unwahrscheinlich machen, dass der Asylwerber davon betroffen sein könnte (hier: Das Heimatdorf des Asylwerbers im Bezirk Suva Reka ist nicht so weit entfernt, dass ohne Vorliegen besonderer Umstände eine mit der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohende, asylrelevante Verfolgung ausgeschlossen werden könnte).

Im RIS seit
03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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