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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1997 §32 Abs1;Rechtssatz
Die bloße Tatsache der Schubhaftnahme bildet für sich allein keinen Verhinderungsgrund im Sinne des § 71 Abs 1 Z 1 AVG. Ein solcher läge nur dann vor, wenn nicht sichergestellt wäre, dass ein Schubhäftling während der Einengung seiner Freiheit den von ihm gewünschten Rechtsbeistand oder sonstigen Beistand rechtzeitig erhält (ohne ihm ständige Urgenzen zuzumuten) bzw wenn ihm auch die Möglichkeit genommen wäre, trotz eines diesbezüglichen Wunsches keine Berufung verfassen und einbringen zu können (Hinweis E 19.10.1994, 93/01/1117). Es kommt daher wesentlich darauf an, dass der Asylwerber im Wiedereinsetzungsantrag konkret in nachvollziehbarer Weise (zB durch Nennung des Tages, der Aufsichtsperson) glaubhaft macht, dass er in der Schubhaft den Wunsch geäußert habe, in Kontakt mit einem Rechtsvertreter gelangen zu können bzw Schreibmaterial zu erhalten, um selbst eine Berufung erheben zu können und dass diese Wünsche abgelehnt oder ignoriert worden wären.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999010024.X02Im RIS seit
28.01.2002Zuletzt aktualisiert am
14.12.2011