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41/01 SicherheitsrechtNorm
SPG 1991 §31 Abs1;Rechtssatz
Die Eintragung des Ergebnisses einer erkennungsdienstlichen Behandlung, die folgende Speicherung der gewonnenen Daten und deren Weiterverwendung gemäß § 64 SPG 1991 stellt kein Einschreiten im Sinne des § 31 Abs 1 SPG 1991 dar, wenn es sich dabei nicht um ein unmittelbar dem Betroffenen gegenüber erfolgendes oder sonst außenwirksames Vorgehen handelt. Dies ergibt sich auch aus dem Zweck des § 31 Abs 1 SPG 1991, Konflikte zwischen Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und Betroffenen zu mindern.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998010477.X03Im RIS seit
21.02.2002