RS Vwgh 1999/6/16 98/01/0477

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Veröffentlicht am 16.06.1999
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Index

41/01 Sicherheitsrecht

Norm

SPG 1991 §31 Abs1;
SPG 1991 §64;
SPG 1991 §89 Abs2;

Rechtssatz

Die Eintragung des Ergebnisses einer erkennungsdienstlichen Behandlung, die folgende Speicherung der gewonnenen Daten und deren Weiterverwendung gemäß § 64 SPG 1991 stellt kein Einschreiten im Sinne des § 31 Abs 1 SPG 1991 dar, wenn es sich dabei nicht um ein unmittelbar dem Betroffenen gegenüber erfolgendes oder sonst außenwirksames Vorgehen handelt. Dies ergibt sich auch aus dem Zweck des § 31 Abs 1 SPG 1991, Konflikte zwischen Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und Betroffenen zu mindern.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998010477.X03

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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