RS Vwgh 1999/6/16 98/01/0651

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Veröffentlicht am 16.06.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §7;
AVG §37;
AVG §60;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Angesichts der Tätigkeit des Asylwerbers (hier: Kosovoalbaner) in der Jugendorganisation der LDK, welche bereits zu mehreren - bislang ohne Übergriffe verlaufenen - Einvernahmen geführt hatte, kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der letztlich erhobene Vorwurf des Waffenbesitzes in einem nach rechtsstaatlichen Grundsätzen geführten Verfahren geklärt worden wäre. Der Behauptung des Asylwerbers, ein Strafverfahren wegen unerlaubten Waffenbesitzes solle in Wahrheit seine regimekritische politische Gesinnung treffen, kann angesichts der vom Asylwerber befürchteten hohen Strafe (acht Monate bis drei Jahre) die asylrechtliche Relevanz nicht ohne weitere Ermittlungen einfach mit der Begründung abgesprochen werden, es läge ein legitimer staatlicher Strafverfolgungsanspruch vor.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998010651.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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