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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 1997 §7;Rechtssatz
Angesichts der Tätigkeit des Asylwerbers (hier: Kosovoalbaner) in der Jugendorganisation der LDK, welche bereits zu mehreren - bislang ohne Übergriffe verlaufenen - Einvernahmen geführt hatte, kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der letztlich erhobene Vorwurf des Waffenbesitzes in einem nach rechtsstaatlichen Grundsätzen geführten Verfahren geklärt worden wäre. Der Behauptung des Asylwerbers, ein Strafverfahren wegen unerlaubten Waffenbesitzes solle in Wahrheit seine regimekritische politische Gesinnung treffen, kann angesichts der vom Asylwerber befürchteten hohen Strafe (acht Monate bis drei Jahre) die asylrechtliche Relevanz nicht ohne weitere Ermittlungen einfach mit der Begründung abgesprochen werden, es läge ein legitimer staatlicher Strafverfolgungsanspruch vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998010651.X01Im RIS seit
20.11.2000