RS Vwgh 1999/6/16 99/01/0041

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Veröffentlicht am 16.06.1999
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/03 Personenstandsrecht

Norm

AVG §37;
AVG §60;
NÄG 1988 §3 Abs1 Z6 idF 1995/025;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Ein Grund für die Versagung der beantragten Namensänderung liegt gemäß § 3 Abs 1 Z 6 NÄG idF NamRÄG 1995 dann vor, wenn - als Ergebnis eines nach den Grundsätzen des AVG zu führenden Ermittlungsverfahrens - konkrete Gründe feststehen, nach denen die Namensänderung für das Wohl der nicht eigenberechtigten Person abträglich ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999010041.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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