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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §37;Rechtssatz
Ein Grund für die Versagung der beantragten Namensänderung liegt gemäß § 3 Abs 1 Z 6 NÄG idF NamRÄG 1995 dann vor, wenn - als Ergebnis eines nach den Grundsätzen des AVG zu führenden Ermittlungsverfahrens - konkrete Gründe feststehen, nach denen die Namensänderung für das Wohl der nicht eigenberechtigten Person abträglich ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999010041.X01Im RIS seit
20.11.2000