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21 Handels- und WertpapierrechtNorm
B-VG Art140 Abs1 / Präjudizialität FortfallLeitsatz
Einstellung des Verfahrens gegen einen Bescheid der Wiener Börsekammer betreffend den Ausschluß von der Mitgliedschaft zur Börse mangels Legitimation; neues zivilrechtliches Organisationsregime nach Privatisierung der Börse; Einstellung des Verfahrens zur Prüfung von Bestimmungen des BörseG 1989 wegen Fortfalls der PräjudizialitätRechtssatz
Unter dem Regime der privatrechtlich organisierten Beziehungen von Börsemitgliedern zum Börseunternehmen könnte die im Anlaßverfahren beschwerdeführende Gesellschaft, um Börsemitglied zu werden, um die Zulassung als Börsemitglied nach dem neuen Organisationsregime ansuchen, also an die Wiener BörseAG, die bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen eine Kontrahierungspflicht trifft (§14 BörseG idF Nov. 1998), mit einem Antrag auf Abschluß einer Zulassungsvereinbarung herantreten und im Fall der rechtswidrigen Verweigerung der Zulassung diese im Zivilrechtsweg durchzusetzen versuchen. Dem steht der bekämpfte Bescheid nicht im Weg: Da für derartige Bescheide weder im §96 BörseG idF Nov. 1998 noch in einer anderen Bestimmung eine besondere Übergangs- oder Weitergeltungsregelung normiert wird, erschöpft sich die Wirkung dieses Ausschlußbescheides in der gegebenen Konstellation darin, die bescheidmäßige Zulassung zu beenden.
Da die Rechtsposition der beschwerdeführenden Gesellschaft somit durch den bekämpften Bescheid nicht (mehr) beeinträchtigt wird und sich durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides materiell nichts ändern würde, hat sie die Legitimation zur Bekämpfung des Bescheides verloren. Auch das - von Amts wegen eingeleitete - Gesetzesprüfungsverfahren (betreffend Teile des §6 Abs2 und Abs 3 BörseG) ist einzustellen, da infolge der vorzunehmenden Einstellung des Bescheidprüfungsverfahrens die in Prüfung stehenden Gesetzesbestimmungen nicht präjudiziell sind.
siehe auch: B v 24.06.99, B1201/97
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Legitimation, VfGH / Präjudizialität, Börsewesen, BeleihungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1999:B1200.1997Dokumentnummer
JFR_10009386_97B01200_2_01