RS Vwgh 1999/6/16 98/01/0411

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.06.1999
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §69 Abs1 Z2;

Rechtssatz

Die Verletzung des Parteiengehörs ist nicht durch einen Wiederaufnahmsantrag iSd § 69 Abs 1 Z 2 AVG, sondern durch eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof geltend zu machen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998010411.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten