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41/01 SicherheitsrechtNorm
SPG 1991 §31 Abs1;Rechtssatz
Teilt die Dienstaufsichtsbehörde im Fall einer Richtlinienbeschwerde gemäß § 89 Abs 2 SPG 1991 dem Betroffenen mit, dass eine Verletzung von Richtlinien nicht vorliegt, so kann die Entscheidung des zuständigen UVS verlangt werden. Damit letzterer in der Sache entscheiden kann, hat er die Prozessvoraussetzungen, somit unter anderem auch die Zulässigkeit der Beschwerde, unabhängig von der Meinung der Dienstaufsichtsbehörde zu prüfen. Eine der Voraussetzungen ist, dass der Bf durch das seiner Auffassung nach richtlinienwidrige Einschreiten des Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes subjektiv betroffen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998010477.X02Im RIS seit
21.02.2002