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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
TKG 1997 §111 Z1;Rechtssatz
Nichtstattgebung - Zuweisung eines zusätzlichen Frequenzspektrums -
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der mitbeteiligten Partei ein zusätzliches Frequenzspektrum aus dem für DCS-1800 festgelegten Frequenzbereich zur Erbringung des digitalen zellularen Mobilfunkdienstes unter Benutzung durch Basisstationen in Wien zugewiesen. Die Bf beantragte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wegen Erwachsens eines nicht unbeträchtlichen Nachteils (unwiederbringlicher Schaden in Milliardenhöhe im Hinblick darauf, dass die Investitionsphase und der Netzausbau noch lange nicht abgeschlossen sind und die Einnahmenerzielung damit noch lange nicht Schritt halten kann). Das Eintreten eines Konkurrenten in den DCS-1800-Bereich, in dem bisher nur der Bf eine Konzession erteilt worden war, ist für diese wohl mit Nachteilen verbunden, ihr Vorbringen lässt allerdings konkrete, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben vermissen, die in nachvollziehbarer Weise eine auch nur annähernde Quantifizierung des ihr - für die Dauer des Beschwerdeverfahrens - drohenden Schadens ermöglichen würden. Insofern hat sie dem ihr obliegenden Konkretisierungsgebot nicht entsprochen.
Schlagworte
Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung BegründungspflichtUnverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:AW1999030027.A01Im RIS seit
30.10.2001Zuletzt aktualisiert am
18.11.2015