TE Vfgh Beschluss 2005/4/20 B344/05

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Veröffentlicht am 20.04.2005
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / "Vollzug"
VfGG §85 Abs2 / Staatsbürgerschaft

Spruch

Dem in der Beschwerdesache 1. der N P, ..., 2. der mj. S P und 3. der mj. N P, beide ebendort wohnhaft, alle vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. S B und Dr. J W, ..., gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 7. Februar 2005, Zl. ..., gestellten Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird gemäß §85 Abs2 und 4 VfGG k e i n e F o l g e gegeben.

Begründung

Begründung:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung wurde in einem ersten Spruchpunkt der Bescheid vom 22.10.2004 über die Zusicherung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft für den Fall, dass die Erstbeschwerdeführerin binnen zwei Jahren das Ausscheiden aus dem Verband des bisherigen Heimatstaates (Republik Serbien und Montenegro) nachweist, gemäß §20 Abs2 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 iVm §10 Abs1 Z6 leg.cit. widerrufen und in einem zweiten Spruchpunkt das Ansuchen der Erstbeschwerdeführerin vom 2.2.2004 um Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft unter gleichzeitiger Erstreckung der Verleihung auf ihre minderjährigen Töchter (Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen) gemäß §10 Abs1 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 iVm §10 Abs1 Z6 leg.cit. abgewiesen.

2. In der gegen diesen Bescheid gemäß Art144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde wird u.a. der Antrag gestellt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

3. Einer Beschwerde kann nur dann aufschiebende Wirkung zuerkannt werden, wenn es denkbar ist, dass der angefochtene Bescheid irgendwelche - für die Beschwerdeführerinnen nachteiligen - Rechtswirkungen entfaltet, deren Eintritt aufgeschoben werden kann, dh. dass die Rechtsposition der Beschwerdeführerinnen günstiger sein könnte, würde die rechtliche Existenz des Bescheides weggedacht. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung kann keine für die Beschwerdeführerinnen positiven Rechtsfolgen nach sich ziehen, die weiter gehen als jene, die mit der nachfolgenden potentiellen Aufhebung des bekämpften Bescheides durch den Verfassungsgerichtshof verbunden wären (s. etwa VfGH 18.4.1997, B683/97; 25.10.2004, B1220/04).

4. Der Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung, mit dem der Bescheid vom 22.10.2004 über die Zusicherung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft für den Fall, dass die Erstbeschwerdeführerin binnen zwei Jahren das Ausscheiden aus dem Verband des bisherigen Heimatstaates nachweist, widerrufen und das Ansuchen der Erstbeschwerdeführerin vom 2.2.2004 um Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft unter gleichzeitiger Erstreckung der Verleihung auf ihre minderjährigen Töchter abgewiesen wurden, entfaltet angesichts des Zusammenhanges der beiden Spruchpunkte im Ergebnis insgesamt keine für die Beschwerdeführerinnen nachteiligen Rechtswirkungen, deren Eintritt aufgeschoben werden könnte; der bekämpfte Bescheid ist sohin einem "Vollzug" im Sinne des §85 Abs2 VfGG nicht zugänglich.

Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher keine Folge zu geben.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:B344.2005

Dokumentnummer

JFT_09949580_05B00344_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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