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41/04 Sprengmittel Waffen MunitionNorm
WaffG 1996 §25 Abs2;Rechtssatz
Für die Beurteilung der Sicherheit der Verwahrung von Waffen vor fremdem Zugriff durch Gewalt gegen Sachen bedarf es einer entsprechenden Einbruchsicherheit oder Aufbruchsicherheit des Behältnisses oder der Räumlichkeit, wo die Waffe aufbewahrt wird. Die Verwahrung einer Waffe - geladen oder ungeladen - in einem unversperrten Nachtkästchen in einer ungehindert zugänglichen Räumlichkeit entspricht daher nicht dem von einer zum Besitz und Führen von Waffen berechtigten Person anzuwendenden Sorgfaltsgrad.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999200158.X02Im RIS seit
22.11.2001Zuletzt aktualisiert am
26.01.2009