RS Vwgh 1999/6/17 99/20/0158

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.06.1999
beobachten
merken

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §25 Abs2;
WaffG 1996 §25 Abs3;
WaffG 1996 §8 Abs1 Z2;
WaffV 02te 1998 §3 Abs2;

Rechtssatz

Für die Beurteilung der Sicherheit der Verwahrung von Waffen vor fremdem Zugriff durch Gewalt gegen Sachen bedarf es einer entsprechenden Einbruchsicherheit oder Aufbruchsicherheit des Behältnisses oder der Räumlichkeit, wo die Waffe aufbewahrt wird. Die Verwahrung einer Waffe - geladen oder ungeladen - in einem unversperrten Nachtkästchen in einer ungehindert zugänglichen Räumlichkeit entspricht daher nicht dem von einer zum Besitz und Führen von Waffen berechtigten Person anzuwendenden Sorgfaltsgrad.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999200158.X02

Im RIS seit

22.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten