RS Vwgh 1999/6/21 98/17/0009

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.06.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
VStG §44a Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/06/30 94/09/0035 5

Stammrechtssatz

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es grundsätzlich nicht rechtswidrig, wenn die Berufungsbehörde das Verhalten des Beschuldigten einem anderen Tatbestand (Tatbild) unterstellt als die erster Instanz, sofern es sich um ein und dasselbe Verhalten des Täters handelt, also Identität der Tat vorliegt (Hinweis E 23.11.1982, 81/11/0097, VwSlg 10893 A/1982).

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" BegriffSpruch der BerufungsbehördeUmfang der Abänderungsbefugnis Allgemein bei Einschränkung der Berufungsgründe beschränkte Parteistellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998170009.X02

Im RIS seit

11.09.2001

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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