RS Vwgh 1999/6/21 94/17/0149

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Veröffentlicht am 21.06.1999
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Index

L34006 Abgabenordnung Steiermark
L37166 Kanalabgabe Steiermark
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §200;
KanalabgabenG Stmk 1955 §4 idF 1988/080;
KanalabgabenG Stmk 1955 §8 Abs1;
LAO Stmk 1963 §152;

Rechtssatz

Sofern die Anschlusspflicht eines Grundstückes feststeht, ist die Berechnung des Kanalisationsbeitrages aufgrund der verbauten Grundfläche und bei Kenntnis der Anzahl der Geschoße (unter Anwendung des maßgeblichen Einheitssatzes) möglich. Die Höhe der Abgabe hängt nicht von den konkreten Kosten eines bestimmten Kanalprojektes ab. Ist daher die Höhe der Abgabenschuld zum Zeitpunkt der Vorschreibung durch die Gemeindebehörde nicht von Sachverhaltsumständen abhängig, die noch nicht bekannt sind, so ist eine vorläufige Festsetzung der Abgabe ("im Hinblick auf eine durchzuführende Abrechnung") nicht möglich, da keine sachverhaltsmäßigen Unsicherheiten bzw keine Ungewissheiten über bestimmte, für die Abgabenberechnung erforderliche Tatsachen vorliegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1994170149.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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