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L34006 Abgabenordnung SteiermarkNorm
BAO §200;Rechtssatz
Sofern die Anschlusspflicht eines Grundstückes feststeht, ist die Berechnung des Kanalisationsbeitrages aufgrund der verbauten Grundfläche und bei Kenntnis der Anzahl der Geschoße (unter Anwendung des maßgeblichen Einheitssatzes) möglich. Die Höhe der Abgabe hängt nicht von den konkreten Kosten eines bestimmten Kanalprojektes ab. Ist daher die Höhe der Abgabenschuld zum Zeitpunkt der Vorschreibung durch die Gemeindebehörde nicht von Sachverhaltsumständen abhängig, die noch nicht bekannt sind, so ist eine vorläufige Festsetzung der Abgabe ("im Hinblick auf eine durchzuführende Abrechnung") nicht möglich, da keine sachverhaltsmäßigen Unsicherheiten bzw keine Ungewissheiten über bestimmte, für die Abgabenberechnung erforderliche Tatsachen vorliegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1994170149.X02Im RIS seit
11.07.2001