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37/01 Geldrecht WährungsrechtNorm
AVG §56;Rechtssatz
Aus dem Sinn und Zweck der Aufsichtsbestimmungen und im Hinblick auf allgemeine Überlegungen ist davon auszugehen, dass ein Abgehen des Bundesministers für Finanzen von den Feststellungen eines Bankprüfers nicht nur zulässig, sondern gegebenenfalls auch geboten ist. Die Aufsichtsregelungen der § 69 und § 70 BWG 1993 binden den Bundesministers für Finanzen bei Wahrnehmung seiner Aufgaben nicht an die Beurteilung des Bankprüfers. Rechtsfolgen, wie sie etwa behördlichen Bescheiden zukommen, fehlen Prüfungsvermerken der Bankprüfer.
Schlagworte
Bescheidbegriff Mangelnder BescheidcharakterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1994170377.X04Im RIS seit
25.01.2001