RS Vwgh 1999/6/21 94/17/0377

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Veröffentlicht am 21.06.1999
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Index

37/01 Geldrecht Währungsrecht
37/02 Kreditwesen
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
BWG 1993 §63;
BWG 1993 §69;
BWG 1993 §70;

Rechtssatz

Aus dem Sinn und Zweck der Aufsichtsbestimmungen und im Hinblick auf allgemeine Überlegungen ist davon auszugehen, dass ein Abgehen des Bundesministers für Finanzen von den Feststellungen eines Bankprüfers nicht nur zulässig, sondern gegebenenfalls auch geboten ist. Die Aufsichtsregelungen der § 69 und § 70 BWG 1993 binden den Bundesministers für Finanzen bei Wahrnehmung seiner Aufgaben nicht an die Beurteilung des Bankprüfers. Rechtsfolgen, wie sie etwa behördlichen Bescheiden zukommen, fehlen Prüfungsvermerken der Bankprüfer.

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1994170377.X04

Im RIS seit

25.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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