RS Vwgh 1999/6/21 98/17/0348

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Veröffentlicht am 21.06.1999
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Index

E3R E03600500
001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren
55 Wirtschaftslenkung

Norm

31988R3719 Lizenzen Einfuhr Ausfuhr Art30 Abs1 litb;
AVG §6 Abs1;
BAO §50 Abs1;
MOG 1985 §94;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Wendung "auf Gefahr des Einschreiters" in § 6 Abs 1 AVG bedeutet, dass derjenige, der sich mit seinem Anbringen an eine unzuständige Beh wendet, die damit verbundenen rechtlichen Nachteile unter allen Umständen zu tragen hat, wenn auch der unzuständigen Beh die Pflicht zur Weiterleitung des Anbringens auferlegt ist. Daran vermag auch der Umstand, dass die unzuständige Beh (hier: Zollamt) die Weiterleitung nicht beliebig lange hinauszögern darf, nichts zu ändern. Die Pflicht der unzuständigen Beh zur unverzüglichen Weiterleitung bedeutet nämlich nicht, dass das Risiko des Einschreiters dann ausgeschaltet und daher seine an eine Frist gebundene Eingabe als rechtzeitig anzusehen wäre, wenn nach dem gegebenen Sachverhalt die sofortige Weiterleitung möglicherweise zur Folge gehabt hätte, dass das Schriftstück noch innerhalb der Frist bei der zuständigen Beh (hier: AMA) eingelangt oder doch durch die - noch rechtzeitige - Übergabe des Schriftstücks an die Post zur Beförderung die Frist gewahrt geblieben wäre.

Schlagworte

Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4Weiterleitung an die zuständige Behörde auf Gefahr des Einschreiters

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998170348.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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