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E3R E03600500Norm
31988R3719 Lizenzen Einfuhr Ausfuhr Art30 Abs1 litb;Rechtssatz
Die Wendung "auf Gefahr des Einschreiters" in § 6 Abs 1 AVG bedeutet, dass derjenige, der sich mit seinem Anbringen an eine unzuständige Beh wendet, die damit verbundenen rechtlichen Nachteile unter allen Umständen zu tragen hat, wenn auch der unzuständigen Beh die Pflicht zur Weiterleitung des Anbringens auferlegt ist. Daran vermag auch der Umstand, dass die unzuständige Beh (hier: Zollamt) die Weiterleitung nicht beliebig lange hinauszögern darf, nichts zu ändern. Die Pflicht der unzuständigen Beh zur unverzüglichen Weiterleitung bedeutet nämlich nicht, dass das Risiko des Einschreiters dann ausgeschaltet und daher seine an eine Frist gebundene Eingabe als rechtzeitig anzusehen wäre, wenn nach dem gegebenen Sachverhalt die sofortige Weiterleitung möglicherweise zur Folge gehabt hätte, dass das Schriftstück noch innerhalb der Frist bei der zuständigen Beh (hier: AMA) eingelangt oder doch durch die - noch rechtzeitige - Übergabe des Schriftstücks an die Post zur Beförderung die Frist gewahrt geblieben wäre.
Schlagworte
Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4Weiterleitung an die zuständige Behörde auf Gefahr des EinschreitersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998170348.X04Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
31.10.2011