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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO OÖ 1976 §20 idF 1988/033;Rechtssatz
Der verfassungsrechtliche Schutz des Eigentums garantiert nicht, dass Bauplätze für deren Eigentümer unentgeltlich von den Gemeinden erschlossen werden, mag die Errichtung der Verkehrsfläche auch lange zurückliegen. Dem Gesetzgeber steht es frei, die Eigentümer von Bauplätzen, die durch öffentliche Verkehrsflächen erschlossen wurden, auch nachträglich zu einer Beitragsleistung heranzuziehen, weil sie damit zu den Lasten der Herstellung der Fahrbahn der Verkehrsfläche, die weiterhin den Zugang ihres Bauplatzes zum öffentlichen Straßennetz vermittelt, beitragen. Der mit den Berechnungsparametern des Beitrages typisierte Nutzen der Aufschließung des Bauplatzes durch eine öffentliche Verkehrsfläche bestimmt sich im Wesentlichen nicht nach Art und Größe des Bauvorhabens, sondern nach der Größe des Bauplatzes, auf dem durch die Bauplatzbewilligung die Bewilligung von Bauvorhaben ermöglicht wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1995170607.X05Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009