RS Vwgh 1999/6/21 95/17/0607

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.06.1999
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Grundrechte
19/05 Menschenrechte

Norm

BauO OÖ 1976 §20 idF 1988/033;
B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art7 Abs1;
MRKZP 01te Art1;
StGG Art5;

Rechtssatz

Der verfassungsrechtliche Schutz des Eigentums garantiert nicht, dass Bauplätze für deren Eigentümer unentgeltlich von den Gemeinden erschlossen werden, mag die Errichtung der Verkehrsfläche auch lange zurückliegen. Dem Gesetzgeber steht es frei, die Eigentümer von Bauplätzen, die durch öffentliche Verkehrsflächen erschlossen wurden, auch nachträglich zu einer Beitragsleistung heranzuziehen, weil sie damit zu den Lasten der Herstellung der Fahrbahn der Verkehrsfläche, die weiterhin den Zugang ihres Bauplatzes zum öffentlichen Straßennetz vermittelt, beitragen. Der mit den Berechnungsparametern des Beitrages typisierte Nutzen der Aufschließung des Bauplatzes durch eine öffentliche Verkehrsfläche bestimmt sich im Wesentlichen nicht nach Art und Größe des Bauvorhabens, sondern nach der Größe des Bauplatzes, auf dem durch die Bauplatzbewilligung die Bewilligung von Bauvorhaben ermöglicht wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1995170607.X05

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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