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37/01 Geldrecht WährungsrechtNorm
BWG 1993 §70 Abs1;Rechtssatz
Ist die Voraussetzung einer Gefahr iSd § 70 Abs 2 BWG 1993 gegeben, kann die in § 70 Abs 2 Z 2 legcit vorgesehene Bestellung eines Regierungskommissärs vorgenommen werden, ohne dass es einer Abwägung bedarf, ob andere Maßnahmen (hier: zB Erstattung eines Liquiditätsberichts, Vorlage einer mit Bestätigung des Bankprüfers versehenen monatlichen Ertragsübersicht) ausreichend sind; der Gesetzgeber ist offensichtlich davon ausgegangen, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 70 Abs 2 BWG 1993 zusätzlich zu den nach § 70 Abs 1 legcit möglichen Aufsichtsmaßnahmen weitere Maßnahmen zu setzen sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1994170377.X09Im RIS seit
25.01.2001