RS Vwgh 1999/6/21 94/17/0377

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Veröffentlicht am 21.06.1999
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Index

37/01 Geldrecht Währungsrecht
37/02 Kreditwesen

Norm

BWG 1993 §70 Abs1;
BWG 1993 §70 Abs2;

Rechtssatz

Ist die Voraussetzung einer Gefahr iSd § 70 Abs 2 BWG 1993 gegeben, kann die in § 70 Abs 2 Z 2 legcit vorgesehene Bestellung eines Regierungskommissärs vorgenommen werden, ohne dass es einer Abwägung bedarf, ob andere Maßnahmen (hier: zB Erstattung eines Liquiditätsberichts, Vorlage einer mit Bestätigung des Bankprüfers versehenen monatlichen Ertragsübersicht) ausreichend sind; der Gesetzgeber ist offensichtlich davon ausgegangen, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 70 Abs 2 BWG 1993 zusätzlich zu den nach § 70 Abs 1 legcit möglichen Aufsichtsmaßnahmen weitere Maßnahmen zu setzen sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1994170377.X09

Im RIS seit

25.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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