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37/01 Geldrecht WährungsrechtNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Die Befugnisse des Regierungskommissärs müssen nicht taxativ im Bescheid betreffend seine Bestellung aufgezählt werden. Aus dem Fehlen eines Hinweises auf bestimmte Gesetzesbestimmungen folgt nicht, dass diese nicht anwendbar wären. Wenn die Beh den Aspekt der Einladung des Regierungskommissärs zu den Hauptversammlungen und den Sitzungen des Aufsichtsrates (vgl § 76 Abs 4 BWG 1993) herausgegriffen hat, ohne den generellen Hinweis auf § 76 BWG 1993 aufzunehmen, so kann darin keine Rechtswidrigkeit erblickt werden.
Schlagworte
Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete GesetzesbestimmungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1994170377.X10Im RIS seit
25.01.2001