RS Vwgh 1999/6/21 95/17/0607

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Veröffentlicht am 21.06.1999
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Index

L34004 Abgabenordnung Oberösterreich
L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §115;
BauO OÖ 1976 §20 Abs1 idF 1988/033;
LAO OÖ 1984 §89;

Rechtssatz

Haben sich hinsichtlich der behaupteten Bundesstraßeneigenschaft der Verkehrsfläche trotz ausreichender Ermittlungen keine aktenkundigen Umstände ergeben, die Zweifel an der Errichtung der Straße durch die Gemeinde aufkommen lassen (Hinweis E 24.5.1996, 92/17/0126 betr Zweifel an der Errichtung bei Übernahme einer Bundesstraße durch die Gemeinde), und konnte die Behörde bei der gegebenen Sachlage zu Recht davon ausgehen, dass die Verkehrsfläche seit jeher als öffentliches Gut im Eigentum der Gemeinde stand, so durfte die Behörde auf die Errichtung der Verkehrsfläche durch die Gemeinde schließen, ohne dass sie zu weiter gehenden Ermittlungen und Sachverhaltsfeststellungen (etwa zum Zeitpunkt der möglicherweise fast 100 Jahre zurückliegenden Errichtung) verpflichtet gewesen wäre (Hinweis E 14.12.1998, 94/17/0352).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1995170607.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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