RS Vwgh 1999/6/21 98/17/0009

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Veröffentlicht am 21.06.1999
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
VStG §24;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/10/06 92/17/0206 3 (hier: gilt auch für das Verwaltungsstrafverfahren, Hinweis: E 20.6.1986, 84/17/0209)

Stammrechtssatz

Wenn in einer bestimmten Behauptung der Beweiswert jener Tatsachen, die die Behörde ermittelt hat, verneint wird, ein schlüssiger Gegenbeweis aber nur auf Grund zusätzlicher Beweise, die zu erbringen nach dem Gegenstand des Beweisverfahrens mangels Zugänglichkeit durch die Behörde nur die Partei durch das Anbot entsprechender Beweismittel in der Lage wäre, möglich ist, so bedeutet es keinen Verfahrensmangel, wenn die Behörde von Amts wegen keine weiteren Beweiserhebungen durchführt (Hinweis: E 20.6.1986, 84/17/0209).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998170009.X05

Im RIS seit

11.09.2001

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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