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L34003 Abgabenordnung NiederösterreichNorm
BAO §115;Rechtssatz
Die Aufschließungsabgabe ist nach § 14 Abs 2 NÖ BauO 1976 eine einmal zu entrichtende Abgabe. Lässt sich aus dem Vorbringen des Abgabepflichtigen ein Nachweis für eine (frühere) Vorschreibung von Aufschließungsleistungen nicht ableiten, so steht § 14 Abs 2 NÖ BauO 1976 der Vorschreibung nicht entgegen. Ergibt sich aus den vom Abgabepflichtigen gezogenen Schlüssen umso weniger, dass - worauf es nach der Anrechnungsvorschrift des § 14 Abs 5 NÖ BauO 1976 ankommt - diese Leistungen auch erbracht wurden, so können sie auch nicht als solche nach § 14 Abs 5 NÖ BauO 1976 angesehen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1994170277.X02Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009