RS Vfgh 1999/6/14 B355/99

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Veröffentlicht am 14.06.1999
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §33
ZPO §63 Abs1

Leitsatz

Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrags; Zurückweisung des Verfahrenshilfeantrags als verspätet

Rechtssatz

Im vorliegenden Fall wurde dem Einschreiter nach seinem eigenen Vorbringen von der Arbeiterkammer die Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof empfohlen. Dem Einschreiter war daher bekannt, bei welchem Gericht er seine Beschwerde einbringen bzw. den Antrag auf Verfahrenshilfe stellen mußte. Angesichts dieser Ausführungen kann nicht davon gesprochen werden, daß die Verwechslung des Verfassungsgerichtshofes mit dem Verwaltungsgerichtshof ein "unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis" darstellt, durch das der Einschreiter an der rechtzeitigen Stellung des Verfahrenshilfeantrages beim Verfassungsgerichtshof verhindert wurde, weshalb der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abzuweisen ist.

Entscheidungstexte

  • B 355/99
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 14.06.1999 B 355/99

Schlagworte

VfGH / Wiedereinsetzung, VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:B355.1999

Dokumentnummer

JFR_10009386_99B00355_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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