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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §56;Rechtssatz
Für den Fall einer Derogation des mit Beschwerde bekämpften Bescheides kommt eine Einstellung des Verfahrens wegen sonstiger Gegenstandslosigkeit nur dann in Betracht, wenn feststeht, dass dadurch jedes rechtliche Interesse des Bf an einer Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des bekämpften Bescheides weggefallen ist. Ist die Bestellung des bestellten Regierungskommissärs rechtswidrig, so hätte ein in diesem Sinne ergehendes Erkenntnis auch Bedeutung für die gegen die Vorschreibung des Kostenersatzes erhobene Beschwerde. Es liegt auf der Hand, dass der Bund Kostenersatz nach § 70 Abs 7 BWG 1993 nur für nicht rechtswidrige Maßnahmen nach § 70 Abs 1 Z 1 und Z 2 sowie Abs 2 und Abs 6 legcit fordern kann. Eine Rechtsverletzungsmöglichkeit durch den Bescheid betreffend die Bestellung eines Regierungskommissärs kann daher - auch wenn dem Bescheid nachfolgend derogiert worden ist - unter diesem Gesichtspunkt nicht verneint werden (Hinweis E 16.9.1994, 94/17/0159, 0160, 0161 und 0280). Aus den gleichen Gründen ist im Beschwerdefall nicht deshalb von einer Gegenstandslosigkeit der Beschwerde auszugehen, weil die belBeh mit dem angefochtenen Bescheid jemanden nur bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zum Regierungskommissär bestellt hat. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass in der Zwischenzeit über das Vermögen der ursprünglichen Beschwerdeführerin (der Bank) der Konkurs eröffnet wurde.
Schlagworte
Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der RechtskraftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1994170377.X01Im RIS seit
25.01.2001