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L34006 Abgabenordnung SteiermarkNorm
BAO §200;Rechtssatz
Aus § 152 Stmk LAO - der im Wesentlichen § 200 BAO entspricht - ergibt sich, dass eine vorläufige Erlassung eines Abgabenbescheids möglich ist, wenn eine zeitlich bedingte Ungewissheit über das Bestehen bzw den Umfang der Abgabepflicht besteht. Es muss sich hiebei um eine Ungewissheit im Tatsachenbereich handeln. Die vorläufige Festsetzung ist jedoch nur möglich, wenn sich der Abgabentatbestand bereits verwirklicht hat (bzw die Wahrscheinlichkeit besteht, dass er sich verwirklicht hat); die Unsicherheit darf sich nicht darauf beziehen, ob sich der Abgabentatbestand (erst in Zukunft) verwirklichen werde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1994170149.X01Im RIS seit
11.07.2001