RS Vwgh 1999/6/21 94/17/0149

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Veröffentlicht am 21.06.1999
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L34006 Abgabenordnung Steiermark
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §200;
LAO Stmk 1963 §152;

Rechtssatz

Aus § 152 Stmk LAO - der im Wesentlichen § 200 BAO entspricht - ergibt sich, dass eine vorläufige Erlassung eines Abgabenbescheids möglich ist, wenn eine zeitlich bedingte Ungewissheit über das Bestehen bzw den Umfang der Abgabepflicht besteht. Es muss sich hiebei um eine Ungewissheit im Tatsachenbereich handeln. Die vorläufige Festsetzung ist jedoch nur möglich, wenn sich der Abgabentatbestand bereits verwirklicht hat (bzw die Wahrscheinlichkeit besteht, dass er sich verwirklicht hat); die Unsicherheit darf sich nicht darauf beziehen, ob sich der Abgabentatbestand (erst in Zukunft) verwirklichen werde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1994170149.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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