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L37166 Kanalabgabe SteiermarkNorm
B-VG Art140 Abs1;Rechtssatz
Der Gesetzgeber geht offensichtlich davon aus, dass die verbaute Grundfläche vervielfacht mit der Anzahl der angeschlossenen Geschosse bei typisierender Betrachtung der zu erwartenden Fälle einen tauglichen Maßstab für den Entsorgungsnutzen darstellt, den ein Gebäude aus der öffentlichen Kanalanlage zieht (Hinweis:
E 23.10.1987, 87/17/0261; VfGH B 1214/86). Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des VfGH zur Zulässigkeit einer Durchschnittsbetrachtung unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitsgrundsatzes sieht sich der VwGH nicht veranlasst, die Bestimmung des § 4 Abs 1 Stmk KanalabgabenG 1955 einer Prüfung durch den VfGH auf ihre Verfassungsmäßigkeit zuzuführen (Hinweis:
E 25.6.1996, 94/17/0296; E 22.11.1996, 95/17/0012).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1996170051.X02Im RIS seit
13.12.2001