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37/01 Geldrecht WährungsrechtNorm
AVG §37;Rechtssatz
Das Bundesministerium für Finanzen hat im Rahmen der Ausübung seiner Aufsichtsbefugnisse auf der Grundlage der allgemeinen Verfahrensvorschriften den für die Setzung einer Aufsichtsmaßnahme (hier: der Bestellung eines Regierungskommissärs gem § 70 Abs 2 Z 2 BWG 1993) maßgebenden Sachverhalt (insb gem §37f AVG) zu ermitteln; der Bestätigungsvermerk des Bankprüfers stellt nur ein Element im Rahmen der Beweiswürdigung dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1994170377.X05Im RIS seit
25.01.2001