RS Vfgh 1999/6/15 G56/99

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Veröffentlicht am 15.06.1999
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Index

41 Innere Angelegenheiten
41/02 Staatsbürgerschaft, Paß- und Melderecht, Fremdenrecht

Norm

B-VG Art11 Abs2
AsylG 1997 §5
AsylG 1997 §32
AVG §63 Abs5

Leitsatz

Verfassungswidrigkeit der bloß zweitägigen Berufungsfrist im Fall der Zurückweisung von Asylanträgen wegen vertraglicher Unzuständigkeit infolge Verstoßes gegen rechsstaatliche Grundsätze und mangels Rechtfertigung unter dem Blickpunkt des Art11 Abs2 B-VG

Rechtssatz

§32 Abs1 AsylG 1997, BGBl I Nr 76, war insoweit verfassungswidrig, als dies nicht bereits in den den Kundmachungen BGBl I Nr 106/1998 und BGBl I Nr 41/1999 zugrundeliegenden Erkenntnissen ausgesprochen worden war.

Eine bloß zweitägige Berufungsfrist entspricht nicht den Erfordernissen, welche an die in Prüfung gezogene Gesetzesbestimmung sowohl unter dem Aspekt rechtsstaatlicher Grundsätze als auch unter dem Blickpunkt des Art11 Abs2 B-VG zu stellen sind (vgl E v 24.06.98, G31/98 ua und E v 11.12.98, G210/98 ua).

Ein Vergleich des jeweiligen Gegenstandes der Verfahren nach §4 und nach §6 AslyG 1997 mit dem des Verfahrens nach §5 AsylG 1997 zeigt, daß der zeitliche Aufwand für den Rechtsschutzsuchenden bei gebotener Durchschnittsbetrachtung nicht geringer zu veranschlagen ist und jener grundsätzlich den gleichen Schwierigkeiten gegenübersteht wie ein in den Gesetzesprüfungsverfahren G31/98 ua und G210/98 ua betrachteter Berufungswerber.

(Anlaßfall B1465/98, E v 25.06.99, Quasianlaßfall B1471/98, E v 29.11.99, Aufhebung der angefochtenen Bescheide).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Asylrecht, Bedarfskompetenz, Rechtsstaatsprinzip, Verwaltungsverfahren, Berufung, Berufungsfrist

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:G56.1999

Dokumentnummer

JFR_10009385_99G00056_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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