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L34006 Abgabenordnung SteiermarkNorm
BAO §200;Rechtssatz
Da auch der Ausspruch über die Vorläufigkeit der Abgabenfestsetzung der Rechtskraft fähig ist (Hinweis E 18.7.1995, 91/14/0016; E 26.6.1997, 96/16/0239), hat der Abgabenpflichtige ein Recht darauf, dass ein entsprechender Ausspruch nur aufrecht erhalten wird, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen.
Schlagworte
unbefristetes Tragen der RotkreuzuniformEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1994170149.X03Im RIS seit
11.07.2001