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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO OÖ 1976 §20 idF 1988/033;Rechtssatz
Keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 20 OÖ BauO 1976 idF LGBl OÖ 1988/33, insb nicht in der Richtung, dass die Regelung deshalb gleichheitswidrig sein sollte, weil sie aus Anlass des Zubaues oder Umbaues die Vorschreibung eines Fahrbahnkostenbeitrages für einen Bauplatz ermöglicht, der bereits mit einem Altbestand bebaut ist und für den ein solcher Beitrag noch nie vorgeschrieben wurde. Dies erscheint im Gegenteil gerade sachgerecht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1995170607.X04Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009