RS Vwgh 1999/6/21 95/17/0607

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.06.1999
beobachten
merken

Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

BauO OÖ 1976 §20 idF 1988/033;
B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art7 Abs1;

Rechtssatz

Keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 20 OÖ BauO 1976 idF LGBl OÖ 1988/33, insb nicht in der Richtung, dass die Regelung deshalb gleichheitswidrig sein sollte, weil sie aus Anlass des Zubaues oder Umbaues die Vorschreibung eines Fahrbahnkostenbeitrages für einen Bauplatz ermöglicht, der bereits mit einem Altbestand bebaut ist und für den ein solcher Beitrag noch nie vorgeschrieben wurde. Dies erscheint im Gegenteil gerade sachgerecht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1995170607.X04

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten