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L34004 Abgabenordnung OberösterreichNorm
BAO §208 Abs1 lita;Rechtssatz
Der Abgabenanspruch nach § 20 Abs 1 OÖ BauO 1976 idF LGBl OÖ 1988/33 entsteht erst dann, wenn alle Elemente des Abgabentatbestandes erfüllt sind. § 20 Abs 1 OÖ BauO 1976 idF LGBl OÖ 1988/33 zieht die Eigentümer der Grundflächen - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - nach dem Zeitpunkt der Bauplatzbewilligung zur Beitragsleistung heran. Der Abgabentatbestand kann daher auch erst viele Jahre nach der Errichtung der Verkehrsfläche verwirklicht werden (Hinweis E 19.6.1985, 85/17/0032).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1995170607.X09Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009