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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §36;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 97/12/0253 E 23. Juni 1999Rechtssatz
Im Beschwerdefall ist die Dienstzuteilung des Beamten BIS AUF WEITERES erfolgt, und er hat der Verlängerung der dienstrechtlichen Dienstzuteilung über drei Monate hinaus zunächst zugestimmt. Ungeachtet dessen, dass die Behörde für den mit einer dienstrechtlich als Dienstzuteilung zu wertenden Maßnahme abgedeckten Personalbedarf nicht in rechtlich entsprechender Weise (zB durch Versetzung des Beamten oder eines anderen Beamten) vorgesorgt hat und die Abdeckung eines durch Jahre hindurch dauernd bestehenden Personalbedarfes in Form einer dienstrechtlichen Dienstzuteilung zweifellos nicht im Sinne der gesetzlichen Regelungen über die Verwendung der Beamten (vgl insbesondere § 36, § 38 und § 40 BDG 1979; weiters die diesbezüglichen den Beamten betreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes im E 22.10.1997, 96/12/0304) gelegen ist, besteht kein Zweifel daran, dass mit der dem Beamten letztlich mit Schreiben seiner Dienstbehörde mitgeteilten Dienstzuteilung zum Bundesasylamt BIS AUF WEITERES sein dortiger Einsatz auf nicht absehbare Zeit geplant war. Aus diesem schon durch Jahre hindurch aufrecht erhaltenen Zustand einer dienstrechtlichen Dienstzuteilung, die diesbezüglich auch in den Rahmenbedingungen jedenfalls seit der Verfügung der Dienstzuteilung zum Bundesasylamt keine wesentlichen Änderungen erfahren hat, in Verbindung mit der dabei gewählten Formulierung BIS AUF WEITERES zeigt sich, dass es sich nicht bloß um die Abdeckung eines vorübergehenden Personalbedarfes im Sinne des § 2 Abs 3 RGV gehandelt hat. Daran kann auch eine sukzessive Verringerung der Zahl der Kriminalbeamten bei der Dienstzuteilungsstelle in den letzten Jahren nichts Entscheidendes ändern, weil primär die gegenüber dem Beamten getroffene Personalmaßnahme maßgebend ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997120255.X03Im RIS seit
20.11.2000