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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §219 Abs1 idF 1988/148;Rechtssatz
Davon ausgehend, dass der Lehrer während der Hauptferien keiner besonderen Beurlaubung bedarf, steht zweifelsfrei fest, dass unter den im § 219 Abs 1 BDG 1979 angesprochenen BESONDEREN VERPFLICHTUNGEN, die einer Abwesenheit des Lehrers vom Ort der Lehrtätigkeit (seinem Wohnsitz) kraft Gesetzes entgegenstehen, nur konkret, dh auch in zeitlicher Hinsicht, feststehende Verpflichtungen zu verstehen sind, nicht nur die Möglichkeit des Entstehens solcher (hier: auf Grund eines Rechtsmittels gegen ein Nicht Genügend; mit ausführlicher Begründung).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997120202.X02Im RIS seit
21.02.2002