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L9 Sozial- und GesundheitsrechtNorm
B-VG Art139 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung einer Verordnungsbestimmung betreffend die Bestellung von Patientenvertretern mangels Legitimation des Antragstellers aufgrund fehlender Parteistellung der BewerberRechtssatz
Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung des §5 Abs1 der Verordnung der Oö Landesregierung vom 27.08.90, LGBl 1990/68, betreffend die Parteistellung von Bewerbern in die Organisation der Patientenvertretung.
Die vom Einschreiter bekämpfte Verordnungsbestimmung würde nur dann unmittelbar in seine Rechtssphäre eingreifen, wenn ihm aufgrund seiner Bewerbung nach dem Gesetz Parteistellung zukäme. Dies ist jedoch nach dem Gesagten nicht der Fall:
Dem hiefür maßgebenden §13 Oö KAG ist kein Rechtsanspruch auf ein bestimmtes Auswahlverfahren bei der (Nach)Besetzung der Stelle des Vorsitzenden der Patientenvertretung zu entnehmen. Soweit es zu internen, offenbar der faktischen Durchführung des Bewerbungsverfahrens dienenden "Hearings" und "Reihungen" der Kandidaten gekommen sein sollte, vermag dies jedenfalls keine rechtliche Bindung allfälliger Reihungsvorschläge oder das Vorliegen einer Verwaltungsverfahrensgemeinschaft der Gereihten zu begründen.
Ebensowenig kann zu Gunsten des Einschreiters durchschlagen, daß dieser (nach eigenem Vorbringen) zum Zeitpunkt seiner Bewerbung die angestrebte Funktion bereits ausübte (und insofern eine Weiterbestellung anstrebte), da eine allfällige rechtliche Betroffenheit im Ernennungsverfahren nicht von rechtlichen Beziehungen abhängig sein kann, die im Ernennungsverfahren selbst - im Bewerbungsverfahren spielt die bisherige Verwendung als Patientenvertreter keine Rolle - gar keine Bedeutung haben (vgl. VfGH B1654/97, 11.12.98).
Zurückweisung der "Eventualbeschwerde" mangels Aufhebungsbegehrens.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, Krankenanstalten, Parteistellung Krankenanstalten, VfGH / FormerfordernisseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1999:V91.1998Dokumentnummer
JFR_10009384_98V00091_01