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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Die Kaufkraftausgleichszulage ist nicht normativ generell zu bestimmen, sondern von der zuständigen Dienstbehörde individuell mit Bescheid zu bemessen (Hinweis E 4.3.1981, 09/3112/80, VwSlg 10390 A/1981). Dieser Bescheid ist entsprechend (§ 60 AVG) zu begründen, wobei die von den Bundesbehörden in anderen Fällen bemessenen Kaufkraftausgleichszulagen keinerlei Bindungswirkung entfalten, ebenso wenig wie allenfalls von der Dienstbehörde für andere (hier: Landes-) Beamte bemessene Kaufkraftausgleichszulagen, weil jeder Fall individuell auf Grundlage des Gesetzes zu entscheiden ist.
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1996120011.X01Im RIS seit
20.11.2000