RS Vwgh 1999/6/23 97/12/0062

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.06.1999
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
64/03 Landeslehrer

Norm

B-VG Art130 Abs2;
LDG 1984 §19 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1999/06/23 96/12/0315 2

Stammrechtssatz

§ 19 Abs 4 LDG 1984 kennt zwei Formen der Unzulässigkeit einer Versetzung, nämlich jene nach dem zweiten Satz und jene nach dem ersten Satz. Der Unterschied besteht darin, dass eine Versetzung nach dem zweiten Satz nur dann unzulässig ist, wenn sie zwar für den zu Versetzenden einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil darstellt, nicht aber für einen anderen zur Versetzung zur Verfügung stehenden geeigneten Landeslehrer, während eine Versetzung nach dem ersten Satz dann unzulässig ist, wenn eine Bedachtnahme auf die sozialen Verhältnisse des zu Versetzenden (zu denen auch die wirtschaftlichen Verhältnisse zu rechnen sind:

Hinweis E 14.10.1992, 89/12/0088) und auf das Dienstalter des Landeslehrers gegenüber den dienstlichen Interessen an seiner Versetzung 1. überhaupt in Betracht kommt, weil durch eine Abstandnahme von der Versetzung die betroffenen dienstlichen Interessen nicht gefährdet sind, was insbesondere dann der Fall ist, wenn ihnen auch in anderer Weise entsprochen werden kann, und

2. die genannte Bedachtnahme zugunsten einer Nichtversetzung spricht. Wären hingegen die dienstlichen Interessen bei einer Abstandnahme von der Versetzung gefährdet, so ist die Behörde ohne Ermessensmissbrauch berechtigt, von einer Rücksichtnahme auf die sozialen Verhältnisse und das Dienstalter des Landeslehrers Abstand zu nehmen (Hinweis E 20.9.1988, 87/12/0014). Bei dieser Prüfung ist es aber - anders als nach dem zweiten Satz des § 19 Abs 4

LDG 1984 - unbeachtlich, ob "andere geeignete Landeslehrer" für die Versetzung zur Verfügung stehen. Ihr Vorhandensein stellt daher keinen Umstand dar, dessentwegen den dienstlichen Interessen an der Wegversetzung auch in anderer Weise entsprochen werden könnte. Eine Vergleichsprüfung mit einem "anderen geeigneten Landeslehrer" ist somit nur im Rahmen des zweiten Satzes des § 19 Abs 4 LDG 1984, nicht aber im Rahmen des ersten Satzes dieser Gesetzesstelle oder bei Abwägung dienstlicher Interessen vorzunehmen (Hinweis E 26.2.1997, 95/12/0366).

Schlagworte

Ermessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997120062.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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