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63/06 DienstrechtsverfahrenNorm
DVV 1981 §1 idF 1995/540;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1998/01/21 97/12/0400 2 (hier: da der LSR als nachgeordnete Dienstbehörde ab dem 1.September 1995 - siehe die Novelle der DVV, BGBl Nr 540/1995 - nicht mehr die für Ruhestandsversetzungsverfahren zuständige Dienstbehörde war, wäre für den Beschwerdeführer nur dann etwas zu gewinnen, wenn der LSR bei der allenfalls einen Verfahrensschritt in einem amtswegig eingeleiteten Ruhestandsversetzungsverfahren im obgenannten Sinn darstellenden Erledigung im Sinne einer mittelbaren Beweisaufnahme in einem Verfahren zur Ruhestandsversetzung im Auftrag der obersten Aktivdienstbehörde tätig geworden wäre, Hinweis E 17.2.1999, 97/12/0315 und E 26.5.1999, 98/12/0042; dies blieb im Beschwerdefall ungeklärt, sodass das Ermittlungsverfahren mangelhaft geblieben ist)Stammrechtssatz
Die amtswegige Einleitung eines Ruhestandsversetzungsverfahrens setzt jedenfalls einen entsprechenden Willensakt voraus, der der Dienstbehörde zuzurechnen ist (hier: zu verneinen, weil das Kommando der Fliegerschule keine nachgeordnete Dienstbehörde iSd DVG und der DVV ist).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998120084.X01Im RIS seit
22.02.2002