RS Vwgh 1999/6/23 99/12/0083

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.06.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
64/03 Landeslehrer

Norm

AVG §37;
LDG 1984 §19 Abs4;

Rechtssatz

Eine Vergleichsprüfung im Rahmen der Prüfung dienstlicher Interessen mit anderen für die Versetzung in Betracht kommenden (Mathematiklehrern) Lehrern der Hauptschule ist nur im Rahmen des zweiten Satzes des § 19 Abs 4 LDG 1984, nicht aber im Rahmen des ersten Satzes dieser Bestimmung oder bei Abwägung der dienstlichen Interessen vorzunehmen (Hinweis E 26.2.1997, 95/12/0366, das im fortgesetzten Verfahren zum E 29.11.1993, 93/12/0236, ergangen ist und sich mit dem Stellenwert pädagogischer Interessen im Rahmen der Interessenabwägung näher auseinander setzt; hier: dass die hiefür notwendige Voraussetzung des § 19 Abs 4 Satz 2 LDG 1984 - wesentlicher wirtschaftlicher Nachteil für den Beschwerdeführer durch die Versetzung - gegeben sei, hat der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren nicht einmal ansatzweise behauptet).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999120083.X06

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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