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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §55;Rechtssatz
Das Schreiben der Bundespolizeidirektion, mit dem die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten um die Erstellung eines ärztlichen Gutachtens über den Gesundheitszustand des Beamten ersucht wurde, kann als amtswegige Einleitung eines Ruhestandsverfahrens im Sinne des § 62c Abs 1 PG angesehen werden. Zwar war die Bundespolizeidirektion zu diesem Zeitpunkt wegen der Änderung der DVV durch die Novelle BGBl Nr 540/1995 (Wegfall der Delegation betreffend die Verfügung der Versetzung in den Ruhestand hinsichtlich bestimmter Beamtengruppen) ab 1.September 1995 nicht mehr zuständig, als nachgeordnete Dienstbehörde das Ruhestandsversetzungsverfahren des Beamten (im eigenen Namen) einzuleiten; dessen ungeachtet geht jedoch aus dem genannten Schreiben der Bundespolizeidirektion unmissverständlich hervor, dass sie für die seitdem für die Versetzung in den Ruhestand (nach § 14 Abs 1 BDG 1979) zuständige oberste Dienstbehörde eingeschritten ist und die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten in deren Namen befasst hat, was nach § 55 AVG (mittelbare Beweisaufnahme) zulässig ist. Dieser Verfahrensakt ist daher der für die Ruhestandsversetzung des Beamten zuständigen obersten Dienstbehörde zuzurechnen und unterscheidet sich von der Fallkonstellation, wie sie zB dem E 17.2.1999, 97/12/0315, zugrunde lag.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998120500.X01Im RIS seit
01.03.2002