Index
10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §57 Abs1Leitsatz
Zurückweisung eines Individualantrags mangels Darlegung der unmittelbaren Betroffenheit durch die bekämpfte TrassenverordnungRechtssatz
Es ist schlechthin unerfindlich, aus welchen Gründen die Erstantragstellerin durch eine Trassenverordnung unmittelbar betroffen sein kann, wenn sie ihre Betroffenheit nur daraus ableitet, daß die geplante Straße - nach ihren Behauptungen - just nicht entsprechend dieser Verordnung gebaut wird und sie dadurch gerade nicht enteignet werden wird. Insoweit vermag der Antrag weder eine betroffene Rechtssphäre der Erstantragstellerin, noch den erforderlichen, unmittelbaren Eingriff in diese Rechtssphäre durch die bekämpfte Trassenverordnung schlüssig darzutun.
Die übrigen Antragsteller wieder behaupten lediglich dadurch in ihren "Mitspracherechten" verletzt zu sein, daß eine ihrer Auffassung nach gebotene weitere Trassenverordnung bisher nicht erlassen wurde. Der Antrag bleibt aber jede Begründung dafür schuldig, worin bei diesen Antragstellern die Rechtssphäre besteht, in welche durch die bekämpfte existierende Trassenverordnung eingegriffen würde.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, VfGH / Formerfordernisse, Straßenverwaltung, Straßenverlaufsfestlegung, TrassierungsverordnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1999:V88.1998Dokumentnummer
JFR_10009384_98V00088_01