RS Vfgh 1999/6/16 V88/98

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Veröffentlicht am 16.06.1999
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §57 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags mangels Darlegung der unmittelbaren Betroffenheit durch die bekämpfte Trassenverordnung

Rechtssatz

Es ist schlechthin unerfindlich, aus welchen Gründen die Erstantragstellerin durch eine Trassenverordnung unmittelbar betroffen sein kann, wenn sie ihre Betroffenheit nur daraus ableitet, daß die geplante Straße - nach ihren Behauptungen - just nicht entsprechend dieser Verordnung gebaut wird und sie dadurch gerade nicht enteignet werden wird. Insoweit vermag der Antrag weder eine betroffene Rechtssphäre der Erstantragstellerin, noch den erforderlichen, unmittelbaren Eingriff in diese Rechtssphäre durch die bekämpfte Trassenverordnung schlüssig darzutun.

Die übrigen Antragsteller wieder behaupten lediglich dadurch in ihren "Mitspracherechten" verletzt zu sein, daß eine ihrer Auffassung nach gebotene weitere Trassenverordnung bisher nicht erlassen wurde. Der Antrag bleibt aber jede Begründung dafür schuldig, worin bei diesen Antragstellern die Rechtssphäre besteht, in welche durch die bekämpfte existierende Trassenverordnung eingegriffen würde.

Entscheidungstexte

  • V 88/98
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 16.06.1999 V 88/98

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, VfGH / Formerfordernisse, Straßenverwaltung, Straßenverlaufsfestlegung, Trassierungsverordnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:V88.1998

Dokumentnummer

JFR_10009384_98V00088_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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