RS Vwgh 1999/6/23 97/12/0202

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Veröffentlicht am 23.06.1999
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/05 Reisegebührenvorschrift

Norm

BDG 1979 §219 Abs1 idF 1988/148;
BDG 1979 §219 Abs2 idF 1988/148;
BDG 1979 §219 Abs3 idF 1988/148;
RGV 1955 §15 Abs1;
RGV 1955 §15 Abs2;

Rechtssatz

Aus § 219 Abs 1, 2 und 3 BDG 1979 folgt, dass der Lehrer während der Hauptferien kraft Gesetzes beurlaubt (= erlaubt vom Dienst abwesend) ist. Während der Hauptferien bedarf es für Lehrer daher keiner ausdrücklichen Beurlaubung (argumentum e contrario aus Abs 2 und Abs 3). § 219 Abs 1 und Abs 2 BDG 1979 sind in der Frage der Abwesenheit der Lehrer vom Ort ihrer TÄTIGKEIT bzw vom Dienstort zweifelsfrei insofern korrigierend auszulegen, als der Wortlaut dieser Regelung nicht auf den Umstand Bedacht nimmt, dass der Wohnsitz des Lehrers und sein Dienstort nicht selten unterschiedlich sind (vgl die Regelung über Wohnsitz und Dienstort im § 55 BDG 1979) und den genannten Bestimmungen daher nicht die Bedeutung einer Einschränkung in der Wohnsitzwahl bei Lehrern beigemessen werden darf.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997120202.X01

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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