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L24007 Gemeindebedienstete TirolNorm
GdBG Innsbruck 1970 §26 Abs1;Rechtssatz
Der Anspruch des Beschwerdeführers auf Mehrleistungsvergütung als Nebengebühr ist von der tatsächlichen Verwendung abhängig; diesbezüglich ist daher nicht die Rechtmäßigkeit der Versetzung für den Anspruch auf diese Nebengebühren maßgebend, sondern der tatsächliche Sachverhalt der Leistungserbringung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997120417.X02Im RIS seit
22.11.2000