RS Vwgh 1999/6/23 98/12/0500

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.06.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Norm

AVG §56;
BDG 1979 §14 Abs1;
BDG 1979 §14 Abs3;
PG 1965 §62c Abs1 idF 1996/201;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1999/02/17 98/12/0412 2 (hier: nur die ersten zwei Sätze, das vor dem 16.2.1996 amtswegig eingeleitete Ruhestandsversetzungsverfahren wurde nach dem Stichtag formlos durch Dienstantrittsaufforderung, der der Beamte widerspruchslos Folge geleistet hat, beendet, die Ruhestandsversetzung erfolgte auf Grund eines weiteren, erst nach dem 16.2.1996 von Amts wegen eingeleiteten Verfahren, die Dienstbehörde mußte nicht prüfen, ob der Beamte bereits ab Dezember 1995 dienstunfähig gewesen wäre.

Stammrechtssatz

Weder aus § 62c Abs 1 PG noch aus § 14 BDG 1979 lässt sich ableiten, dass die Voraussetzungen der für die Ruhestandsversetzung erforderlichen DAUERNDEN DIENSTUNFÄHIGKEIT bereits zum Zeitpunkt der auf Antrag oder von Amts wegen erfolgten Einleitung des Verfahrens gegeben sein müssen. Aus § 14 BDG 1979 ergibt sich vielmehr, dass für die Beurteilung der dauernden Dienstunfähigkeit der körperliche und gesundheitliche Zustand des Beamten zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides maßgebend ist. Ein aufrechter Antrag auf Versetzung in den Ruhestand wird daher durch eine später von Amts wegen verfügte Ruhestandsversetzung miterledigt (Hinweis E 25.3.1998, 96/12/0296).

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998120500.X03

Im RIS seit

01.03.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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