RS Vwgh 1999/6/23 93/12/0319

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Veröffentlicht am 23.06.1999
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Index

10/13 Amtshaftung Organhaftpflicht Polizeibefugnis-Entschädigung
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
60/04 Arbeitsrecht allgemein
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

ABGB §1319a;
DHG §2 Abs1 idF 1983/169;
GehG 1956 §20 Abs1 idF 1972/214;
GehG 1956 §20 idF 1990/447;
OrgHG 1967 §3 Abs1 idF 1984/537;

Rechtssatz

Der Umfang der in den Rahmen der Instandhaltungspflicht der Straßenerhalter fallenden Streupflicht richtet sich nach dem Verkehrsbedürfnis und der Zumutbarkeit entsprechender Maßnahmen (Hinweis Entscheidung des OGH 27.10.1978, 8 Ob 150/78). Die Verkehrsbedeutung eines als "Umkehrfläche" bezeichneten Straßenstückes ist als gering einzustufen, sodass die Anforderungen an die Streupflicht nicht überspannt werden dürfen. Ein sorgfältiger Kraftfahrer hätte daher bei den zum Unfallszeitpunkt herrschenden Witterungsverhältnissen (kalt und bedeckt, Schnee neben der Fahrbahn) bei Verlassen der Bundesstraße die Mängel in der Streuung vorhersehen und erkennen und sein Fahrverhalten auf die Gefahr der Vereisung einrichten müssen; ein Außerachtlassen der entsprechenden Vorsicht ist als leichte Fahrlässigkeit einzustufen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1993120319.X03

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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