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10/13 Amtshaftung Organhaftpflicht Polizeibefugnis-EntschädigungNorm
ABGB §1319a;Rechtssatz
Der Umfang der in den Rahmen der Instandhaltungspflicht der Straßenerhalter fallenden Streupflicht richtet sich nach dem Verkehrsbedürfnis und der Zumutbarkeit entsprechender Maßnahmen (Hinweis Entscheidung des OGH 27.10.1978, 8 Ob 150/78). Die Verkehrsbedeutung eines als "Umkehrfläche" bezeichneten Straßenstückes ist als gering einzustufen, sodass die Anforderungen an die Streupflicht nicht überspannt werden dürfen. Ein sorgfältiger Kraftfahrer hätte daher bei den zum Unfallszeitpunkt herrschenden Witterungsverhältnissen (kalt und bedeckt, Schnee neben der Fahrbahn) bei Verlassen der Bundesstraße die Mängel in der Streuung vorhersehen und erkennen und sein Fahrverhalten auf die Gefahr der Vereisung einrichten müssen; ein Außerachtlassen der entsprechenden Vorsicht ist als leichte Fahrlässigkeit einzustufen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1993120319.X03Im RIS seit
21.02.2002