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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / AllgSpruch
Dem in der Beschwerdesache der G Wohnungsgesellschaft mbH, ..., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B B, ..., gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 20. Dezember 2004, Zl. ..., gestellten Antrag, die mit Beschluss vom 24. März 2005 insoweit zuerkannte aufschiebende Wirkung, als für die Dauer des verfassungsgerichtlichen Verfahrens die Zwangsversteigerung von Liegenschaften und der Verkauf von Gegenständen im Rahmen der Fahrnisexekution ausgeschlossen wurde, dahingehend auszuweiten, dass auch die Pfändung und Überweisung zur Einziehung der Geldforderung gegen die Bank für Arbeit und Wirtschaft AG aus dem Guthaben auf dem Konto Nr. ... bis zu einem Betrag von € 230.000,-- ausgeschlossen
wird, wird k e i n e F o l g e gegeben.
Begründung
Begründung:
1. Die zu B163/05 protokollierte Beschwerde der nunmehr antragstellenden Gesellschaft vom 31. Jänner 2005 richtet sich gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 20. Dezember 2004, Zl. ..., mit dem ihr die Anerkennung als gemeinnütziges Wohnungsunternehmen entzogen und eine Geldleistung auferlegt wurde.
2. Mit Beschluss vom 24. März 2005, B163/05-7, gab der Verfassungsgerichtshof dem in dieser Beschwerde gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß §85 Abs2 VfGG insoweit Folge, als für die Dauer des verfassungsgerichtlichen Verfahrens die Zwangsversteigerung von Liegenschaften und der Verkauf von Gegenständen im Rahmen der Fahrnisexekution ausgeschlossen wurde.
3. Nunmehr stellt die beschwerdeführende Gesellschaft mit Schreiben vom 19. April 2005 den Antrag, der Verfassungsgerichtshof möge
"die mit Beschluss vom 24.3.2005 zuerkannte aufschiebende Wirkung dahingehend ausweiten, dass für die Dauer des verfassungsgerichtlichen Verfahrens die Zwangsversteigerung von Liegenschaften, der Verkauf von Gegenständen im Rahmen der Fahrnisexekution sowie die Pfändung und Überweisung zur Einziehung der Geldforderung gegen die Bank für Arbeit und Wirtschaft AG aus dem Guthaben auf dem Konto Nr. ... bis zu einem Betrag von € 230.000,-- ausgeschlossen wird".
Begründend bringt die beschwerdeführende Gesellschaft vor, dass die belangte Behörde - ungeachtet des ihr zur Kenntnis gebrachten Antrages auf aufschiebende Wirkung - dem angefochtenen Bescheid am 23. April 2004 uneingeschränkt die Vollstreckbarkeitsbestätigung erteilt und beim Bezirksgericht Linz als Exekutionsgericht die Vollstreckung beantragt habe. Die belangte Behörde habe das Exekutionsgericht auch nicht von der zwischenzeitlich zuerkannten aufschiebenden Wirkung informiert, sodass die Bewilligung antragsgemäß erteilt worden sei. Gegen die vom Exekutionsgericht bewilligte Fahrnisexekution und Zwangsversteigerung von Liegenschaften könne sich die beschwerdeführende Gesellschaft auf Grund des ergangenen Beschlusses über die aufschiebende Wirkung rechtlich zur Wehr setzen. Gegen die gleichfalls bewilligte Pfändung von Geldforderungen und deren Überweisung zur Einziehung sei das nicht möglich, weil diese nicht von der vom Gerichtshof gewährten aufschiebenden Wirkung umfasst sei.
Da die Exekution auch das Guthaben bei der Bank für Arbeit und Wirtschaft AG in Höhe von rund € 935.000,- betreffe, sei das Unternehmen handlungsunfähig. Zur Aufrechterhaltung der Geschäftstätigkeit benötige das Unternehmen "permanent wenigstens € 230.000,- liquide Mittel". Als Beweis hiefür wird ein von der Firma K erstellter Liquiditätsplan 2005 vorgelegt.
4. Der Verfassungsgerichtshof hat der Beschwerde auf Antrag des Beschwerdeführers mit Beschluss aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 24. März 2005 festgestellt, dass der Gewährung der aufschiebenden Wirkung öffentliche Interessen entgegenstünden, jedoch an der sofortigen Verwertung der Vermögenswerte der beschwerdeführenden Gesellschaft kein zwingendes öffentliches Interesse bestehe und mit der Verwertung insoweit ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden sein könnte. Bezüglich der Pfändung der genannten Forderung ist ein unverhältnismäßiger Nachteil nicht dargetan worden. Zum einen ist der angegebene "permanente" Liquiditätsbedarf von € 230.000,- nicht nachvollziehbar, da er im vorgelegten Liquiditätsplan selbst (bloß) als Spitzenbedarf bezeichnet wird (es handelt sich um eine Kumulation der Ausgabenüberschüsse für den Zeitraum April bis Dezember 2005), wobei in den Einnahmen offensichtlich die von den Mietern oder Wohnungseigentümern (für das Vorjahr) zu leistenden Refundierungen nicht berücksichtigt werden. Zum anderen wird nicht dargetan, warum die Überbrückung geringfügiger Liquiditätsengpässe nicht im Wege der Fremdfinanzierung, insbesondere durch Kredite der Muttergesellschaft, möglich ist.
Selbst unter Bedachtnahme auf den nunmehr vorliegenden Schriftsatz der beschwerdeführenden Gesellschaft ergibt die gemäß §85 Abs2 VfGG gebotene Interessenabwägung daher nicht, dass mit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung für die beschwerdeführende Gesellschaft ein unverhältnismäßiger Nachteil verbundene wäre; im Übrigen haben sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung vom 24. März 2005 zur aufschiebenden Wirkung maßgebend waren, nicht dergestalt geändert hätten, dass eine neuerliche Entscheidung gem. §85 Abs2 VfGG geboten wäre.
Dem Antrag war daher keine Folge zu geben.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2005:B163.2005Dokumentnummer
JFT_09949572_05B00163_2_00