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41 Innere AngelegenheitenNorm
B-VG Art144 Abs1 / AnlaßfallSpruch
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung in seinen Rechten verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Der Bund (Bundesministerin für Inneres) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.160,-
bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Der Beschwerdeführer, ein 1967 geborener türkischer Staatsangehöriger, war von 1989 bis zum 16. September 1995 im Besitz gültiger Aufenthaltstitel für Österreich. Nachdem ein Verlängerungsantrag abgewiesen worden war, wurde er am 28. April 1999 abgeschoben. Am 20. August 1999 reiste der Beschwerdeführer illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am 21. Dezember 1999 einen Antrag auf Gewährung von Asyl, der mit Bescheid vom 4. Jänner 2002 rechtskräftig abgewiesen wurde.römisch eins. 1. Der Beschwerdeführer, ein 1967 geborener türkischer Staatsangehöriger, war von 1989 bis zum 16. September 1995 im Besitz gültiger Aufenthaltstitel für Österreich. Nachdem ein Verlängerungsantrag abgewiesen worden war, wurde er am 28. April 1999 abgeschoben. Am 20. August 1999 reiste der Beschwerdeführer illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am 21. Dezember 1999 einen Antrag auf Gewährung von Asyl, der mit Bescheid vom 4. Jänner 2002 rechtskräftig abgewiesen wurde.
2. Nach Ablauf eines befristeten Aufenthaltsverbotes stellte der Beschwerdeführer am 6. April 2005 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Aufenthaltszweck "jeglicher Aufenthaltszweck" gemäß §13 Abs2 Fremdengesetz 1997, BGBl. I 75/1997. Dieser Antrag wurde nach In-Kraft-Treten des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, BGBl. I 100/2005 (in Folge: NAG), als "Antrag auf Erteilung einer 'Niederlassungsbewilligung beschränkt'" und als Antrag "auf Erteilung einer 'Niederlassungsbewilligung - beschränkt' aus humanitären Gründen" gewertet. Nachdem die Bundesministerin für Inneres der Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels nicht zugestimmt hatte, wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 26. Juli 2006 ausschließlich der Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung aus humanitären Gründen abgewiesen. 2. Nach Ablauf eines befristeten Aufenthaltsverbotes stellte der Beschwerdeführer am 6. April 2005 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Aufenthaltszweck "jeglicher Aufenthaltszweck" gemäß §13 Abs2 Fremdengesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, 75 aus 1997,. Dieser Antrag wurde nach In-Kraft-Treten des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, (in Folge: NAG), als "Antrag auf Erteilung einer 'Niederlassungsbewilligung beschränkt'" und als Antrag "auf Erteilung einer 'Niederlassungsbewilligung - beschränkt' aus humanitären Gründen" gewertet. Nachdem die Bundesministerin für Inneres der Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels nicht zugestimmt hatte, wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 26. Juli 2006 ausschließlich der Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung aus humanitären Gründen abgewiesen.
3. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 30. März 2007 abgewiesen, weil eine Niederlassungsbewilligung aus humanitären Gründen gemäß §73 NAG nur von Amts wegen erteilt werden könne und daher die Stellung eines Antrages nicht zulässig sei.
4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung des Art8 EMRK behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des bekämpften Bescheides begehrt wird.
5. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor, erstattete jedoch keine Gegenschrift.
II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:römisch II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:
1. Der Verfassungsgerichtshof hat - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13. Juni 2008 - mit Erkenntnis vom 27. Juni 2008, G246,247/07 ua., unter anderem die Wortfolge "von Amts wegen" in §73 Abs2 NAG als verfassungswidrig aufgehoben. Der dieses Verfahren einleitende Prüfungsbeschluss wurde am 30. Oktober 2007 im Internet bekannt gemacht.
2. Gemäß Art140 Abs7 B-VG wirkt die Aufhebung eines Gesetzes auf den Anlassfall zurück. Es ist daher hinsichtlich des Anlassfalles so vorzugehen, als ob die als verfassungswidrig erkannte Norm bereits zum Zeitpunkt der Verwirklichung des dem Bescheid zugrunde liegenden Tatbestandes nicht mehr der Rechtsordnung angehört hätte.
Dem in Art140 Abs7 B-VG genannten Anlassfall (im engeren Sinn), anlässlich dessen das Gesetzesprüfungsverfahren tatsächlich eingeleitet worden ist, sind jene Beschwerdefälle gleichzuhalten, die zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Gesetzesprüfungsverfahren beim Verfassungsgerichtshof bereits anhängig waren (vgl. VfSlg. 10.616/1985, 10.736/1985, 10.954/1986); darüber hinaus muss der das Verwaltungsverfahren einleitende Antrag vor Bekanntmachung des dem unter Pkt. II.1. genannten Erkenntnis zugrunde liegenden Prüfungsbeschlusses des Verfassungsgerichtshofes gestellt worden sein (VfGH 15.10.2005, B844/05). Dem in Art140 Abs7 B-VG genannten Anlassfall (im engeren Sinn), anlässlich dessen das Gesetzesprüfungsverfahren tatsächlich eingeleitet worden ist, sind jene Beschwerdefälle gleichzuhalten, die zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Gesetzesprüfungsverfahren beim Verfassungsgerichtshof bereits anhängig waren vergleiche VfSlg. 10.616/1985, 10.736/1985, 10.954/1986); darüber hinaus muss der das Verwaltungsverfahren einleitende Antrag vor Bekanntmachung des dem unter Pkt. römisch II.1. genannten Erkenntnis zugrunde liegenden Prüfungsbeschlusses des Verfassungsgerichtshofes gestellt worden sein (VfGH 15.10.2005, B844/05).
3. Die vorliegende Beschwerde ist beim Verfassungsgerichtshof am 9. Juli 2007 eingelangt, war also zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Gesetzesprüfungsverfahren schon anhängig. Da auch das ihr vorausgegangene Verwaltungsverfahren vor Bekanntmachung des Prüfungsbeschlusses, nämlich am 6. April 2005, angestrengt worden ist, ist der ihr zugrunde liegende Fall somit einem Anlassfall gleichzuhalten.
Die belangte Behörde wendete bei Erlassung des angefochtenen Bescheides die als verfassungswidrig aufgehobene Gesetzesstelle an. Es ist nach Lage des Falles nicht ausgeschlossen, dass dadurch die Rechtssphäre des Beschwerdeführers nachteilig beeinflusst wurde. Der Beschwerdeführer wurde somit wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt.
Der Bescheid war daher aufzuheben.
III. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß §19 Abs4 Z3 VfGG abgesehen.römisch III. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß §19 Abs4 Z3 VfGG abgesehen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 360,-
enthalten.
Schlagworte
VfGH / AnlaßfallEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2008:B1225.2007Zuletzt aktualisiert am
03.11.2008