RS VwGH Erkenntnis 1999/06/23 99/12/0083

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Veröffentlicht am 23.06.1999
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Rechtssatz

Eine Nichtbeachtung des § 19 Abs 6 letzter Satz LDG 1984 (verkürzte Entscheidungsfrist im Fall des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung) belastet den angefochtenen Bescheid nicht mit einer zur Aufhebung führenden Rechtswidrigkeit.

Im RIS seit
20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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