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10/13 Amtshaftung Organhaftpflicht Polizeibefugnis-EntschädigungNorm
ABGB §1014;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1992/07/01 90/12/0216 2 Verstärkter Senat VwSlg 13678 A/1992Stammrechtssatz
Dienstnehmer haben nur Anspruch auf Ersatz von arbeitsadäquaten Sachschäden, die das spezifische Risiko der Tätigkeit des Dienstnehmers verwirklichen. Die Ersatzpflicht des Dienstgebers ist nur bei Vorsatz des Dienstnehmers ausgeschlossen, während bei Schuldlosigkeit des Dienstnehmers der Dienstgeber vollen Schadenersatz zu leisten hat; fällt hingegen dem Dienstnehmer ein Versehen, also nur Fahrlässigkeit zur Last, ist der Umfang allfälliger Ersatzansprüche des Dienstnehmers nach den im § 2 Abs 1 DHG angeführten Kriterien zu beurteilen. Unabhängig von seiner Ableitung beruht der Ersatzanspruch des geschädigten Dienstnehmers darauf, daß der Dienstgeber in dem Gefahrenbereich, in dem der Dienstnehmer seinen Dienst auszuüben hatte, über dessen Sachen für eigene Zwecke DISPONIERT und sich dadurch einen entsprechenden Nutzen verschafft.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1993120319.X02Im RIS seit
21.02.2002