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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BDG 1979 §38 impl;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/01/15 89/12/0117 1 (hier betreffend § 19 LDG 1984; hier: keine Verletzung subjektiver Rechte durch die rückwirkende Versetzung, auch wenn es sich hiebei um eine rückwirkende Versetzung um einen Tag handelt, da bei der gegebenen Konstellation weder besoldungsrechtliche noch disziplinarrechtliche Konsequenzen in Betracht kommen)Stammrechtssatz
Die Versetzung eines Beamten ist ein rechtsbegründender Verwaltungsakt, dem keine rückwirkende Kraft zukommt. Es muß daher eine Versetzung, die mit Wirkung von einem Tag verfügt wurde, der vor dem Tag der Zustellung des Bescheides liegt, als eine rückwirkende und rechtswidrige Ernennung angesehen werden.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1996120315.X04Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
20.10.2009