RS Vwgh 1999/6/23 96/12/0315

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Veröffentlicht am 23.06.1999
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
64/03 Landeslehrer

Norm

BDG 1979 §38 impl;
LDG 1984 §19;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/01/15 89/12/0117 1 (hier betreffend § 19 LDG 1984; hier: keine Verletzung subjektiver Rechte durch die rückwirkende Versetzung, auch wenn es sich hiebei um eine rückwirkende Versetzung um einen Tag handelt, da bei der gegebenen Konstellation weder besoldungsrechtliche noch disziplinarrechtliche Konsequenzen in Betracht kommen)

Stammrechtssatz

Die Versetzung eines Beamten ist ein rechtsbegründender Verwaltungsakt, dem keine rückwirkende Kraft zukommt. Es muß daher eine Versetzung, die mit Wirkung von einem Tag verfügt wurde, der vor dem Tag der Zustellung des Bescheides liegt, als eine rückwirkende und rechtswidrige Ernennung angesehen werden.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1996120315.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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