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64/03 LandeslehrerNorm
LDG 1984 §19 Abs4;Rechtssatz
Bei der Prüfung der Eingangsvoraussetzung des § 19 Abs 4 zweiter Satz LDG 1984 (wesentlicher wirtschaftlicher Nachteil für den Landeslehrer) ist nicht auf das Familieneinkommen abzustellen; abgesehen davon, dass der Beamte nicht über das Einkommen eines Dritten (Familienangehörigen) verfügen kann, würde es mit dessen Einbeziehung zu einem Sozialvergleich kommen, der dem Gesetz nicht entspricht (Hinweis E 14.10.1992, 89/12/0088, sowie E 29.11.1993, 93/12/0236).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997120062.X06Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
11.10.2016